Gutacherliche Stellungnahme
Eine gutachterliche Stellungnahme kommt infrage, wenn es sich um einen Kauf oder Verkauf eines Objekts im privaten Bereich handelt oder Eigentümerparteien eine Übertragung einer Immobilie planen, in der eine juristische Unterstützung hinfällig ist und sich beide Parteien einig sind.
Es bedarf nicht immer eines zeitaufwendigen Verkehrswertgutachten gemäß § 194 BauGB. Eine gutachterliche Stellungnahme ist der Wunsch vieler Auftraggeber um den Verkehrswert oder Marktwert einer Immobilie festzustellen. Es dient lediglich zur Orientierung der privaten Vermögensübersicht und kann im Rahmen einer Schenkung, Erbschaft, Kauf oder Verkauf verwendet werden, wenn sich alle Vertragsparteien einig sind.
Öffentliche Behörden wie Finanzämter, Gerichte und gesetzliche Betreuer können kein Kurzgutachten akzeptieren und sind auf eine gerichtsfeste Verkehrswertermittlung gemäß § 194 BauGB angewiesen.
Der Inhalt einer gutachterliche Stellungnahme orientiert sich an einer Sichtprüfung der Immobilie von innen und außen mit Berücksichtigung der zeitanteiligen Bausubstanz sowie weiterhin der Ermittlung des Grundstückswertes ggf. Einschätzung von offenkundigen Baumängeln und Bauschäden. Eine Wertindikation unterscheidet sich deutlich im Umfang und Aufwand vom zeitaufwendigen Verkehrswertgutachten.
Gutachterliche Stellungnahmen sind in der Begründung von Tatsachen und Feststellungen reduziert, darunter leidet in der Gesamtbetrachtung oft die Nachvollziehbarkeit. Diese ist jedoch ein wesentlicher Bestandteil eines Gutachtens und kann dadurch im Ernstfall angreifbar werden und somit nicht seinen Zweck erfüllen. Eine Fotodokumentation entfällt, die ggf. die vorgefundenen Tatsachen und Feststellungen im Gutachten unterstützen könnten.
Die Berechnung erfolgt in Anlehnung zum Verkehrswert gemäß § 194 BauGB:
- Sichtung der Immobilie von innen und außen
- Berechnung der zeitanteiligen Bausubstanz
- Ermittlung des individuellen Bodenwertes
- Falls vorhanden auch Ermittlung von Bauschäden und Baumängeln